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Rechtsschutzversicherung

Das gute Recht soll nicht an Kosten scheitern:

Eine Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn es zum Streit kommt. Sie bewahrt aber niemand davor einen Prozess zu verlieren.

Die Rechtsschutzversicherung wird hauptsächlich in folgenden Formen angeboten:

  • Verkehrs-Rechtsschutz
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
  • Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
  • Rechtsschutz für Firmen und Vereine
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige
  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige
  • Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

Die Rechtsschutzversicherung nimmt im Rahmen der Versicherungsbedingungen die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahr und übernimmt die dabei entstehenden Kosten.

Versichert sind u.a. folgende Kosten:

  • Gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts, wobei darüber hinausgehende Vergütungsabsprachen mit dem Anwalt nicht von der Versicherungsgesellschaft ersetzt werden;
  • Gerichtskosten, auch die Entschädigungen für Zeugen und Gutachter sowie den Gerichtsvollzieher;
  • Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden;
  • Kosten der gegnerischen Partei, auch des Nebenklägers;
  • Kosten für die Vollstreckung des Urteils;
  • Kosten eines Schiedsgerichtes;
  • Kosten für eine Kaution des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Hier finden Sie mehr Informationen und ein Video zur privaten Rechtsschutzversicherung.
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Auch im gewerblichen Bereich kann es schnell zu einem Rechtsstreit kommen, z.B. bei Streitigkeiten mit einem Arbeitnehmer oder Verstößen gegen das Datenschutzgesetz. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen dann oft hohe Kosten auf den Kläger bzw. Beklagten zu. Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie vorsorgen.
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Riester-Rente Zusatzversorgung

Staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge dienen dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung. Im Wesentlichen soll diese Form des Vermögensaufbaus die zu erwartenden "Leistungslücken" der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen. Der Anspruch auf Förderung ist auf bestimmte Personen- bzw. Berufsgruppen beschränkt.

 Die Kernelemente von Altersvorsorgeverträgen sind:

  • Aufbau einer Altersabsicherung durch regelmäßige Einzahlungen und den Bezug einer regelmäßigen Rentenzahlung im Alter. 
  • Erhöhter Verbraucherschutz, wie z.B. garantierter Kapitalerhalt 
  • Staatliche Förderung
    (Grund- und Kinderzulage, Sonderausgaben) 
  • Nachgelagerte Besteuerung
  • Nur zertifizierte Anlageprodukte sind förderfähig
    (was nichts über die Qualität des Produktes aussagt)

Die Förderung im Überblick: 

  • Grundzulage: 175 Euro (seit dem 01.01.2018) jährlich
    Berufseinsteiger bis zum 25. Lebensjahr erhalten bei Abschluss eines Riestervertrages eine einmalige zusätzliche Bonuszahlung in Höhe von 200 Euro.
  • Kinderzulage: 185 Euro (je kindergeldberechtigtes Kind)
    Für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro im Jahr.
  • Sonderausgabenabzug:
    Über den Zulagenanspruch hinaus besteht für Altersvorsorgebeiträge (Eigenanteil + Zulage), unabhängig vom Einkommen, eine eigenständige Abzugsmöglichkeit bis zu 2.100 Euro im Jahr. 

 

Zertifizierte Anlageprodukte können u.a. sein:

  • Klassische Rentenversicherung
  • Fondsgebundene Rentenversicherung
  • Bausparvertrag
  • Fondssparplan
  • Direktversicherung oder Pensionskasse in der BAV

 

Die Riester-Rente lohnt sich also für Familien mit Kindern genauso wie für Singles und für Bezieher geringer Einkommen ebenso wie für Besserverdiener.

„Riestern“ Sie bereits?


Mehr Infos zu Riester
Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen, bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. QR-Code:



Interessante Links:

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Rürup-Rente Basisrente

Was ist eine Basisrente oder die so genannte Rürup-Rente?

Private Leibrentenversicherungen, zu denen die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente.

 

Leistungen dürfen erst ab dem 60. Lebensjahr erfolgen.

 

Kein Auszahlungsanspruch über die Leibrente hinaus.

 

Die Ansprüche dürfen nicht sein:
vererblich
kapitalisierbar
übertragbar
veräußerbar
beleihbar


Bei der Basisrentenversicherung hat der Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht. Spricht er eine Kündigung aus, wird diese wie eine Beitragsfreistellung behandelt. d.h. auch in diesem Fall hat er keinen Anspruch auf einen Rückkaufswert oder Rückzahlung von Beiträgen.

Der Abschluss von Leibrentenversicherungen, die den Anforderungen der Basisversorgung entsprechen, ist in folgenden Formen möglich:

  • Klassische Rentenversicherung
  • Fondsgebundene Rentenversicherung

Vorteile sind:

  • Hoher Sonderausgabenabzug
  • Zählt nicht zum verwertbaren Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Pfändungssicher

So viel können Sie als Sonderausgabe für Beiträge ansetzen:

Jahr  

Sonderausgabenabzug maximal 20.000 EUR*

% von
20.000 EUR

in EUR

2010

70

14.000

2011

72

14.400

2012

74

14.800

...

...

...

2024

98

19.600

2025

100

20.000

* Einschließlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

Die Rürup-Rente ist besonders geeignet für:

Selbständige,

  • die nicht der GRV oder in berufsständischen Versorgungswerken pflichtversichert sind oder zusätzlich vorsorgen möchten.
  • Dieser Personenkreis hatte bisher faktisch keine Möglichkeit aus unversteuertem Einkommen eine Altersvorsorgung aufzubauen.

 

Arbeitnehmer,

  • die noch kurz vor Rentenbeginn mit wenigen hohen Beiträge einen lebenslangen Altersrentenanspruch anstreben.
  • deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

 

Aber auch alle anderen Personen sollten sich über die Vor- und Nachteile dieser Art der Altersvorsorge informieren.

Nutzen Sie das Steuergeschenk, das Ihnen der Staat anbietet!

 

Interessante Links:

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Unfallversicherung - gesetzliche Unfallversicherung und private Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung dreht sich alles um die Absicherung der Arbeitskraft - ein hohes Gut und für die meisten Menschen die Grundlage ihrer Existenz.

Ein Zweig der Sozialversicherungen ist deshalb die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV), deren Träger die Berufsgenossenschaften sind.

Sie bietet zumindest eine Grundversorgung gegen die Folgen von Unfällen,

  • jedoch beschränkt auf Arbeits- und Wegeunfälle
  • für bestimmte Personengruppen, insbesondere Arbeitnehmer, Schüler und Studenten
  • sowie Rentenleistungen ab einer dauernden Invalidität von mindestens 20 Prozent.

Mehr zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt finden Sie hier.

 

Die Private Unfallversicherung (PUV) ergänzt bzw. ersetzt die staatliche Grundversorgung.

Unfälle kann keiner voraussehen. Sie treffen uns unvorbereitet.
Wenigstens vor den finanziellen Folgen kann eine Unfallversicherung schützen.

Was ist ein Unfall?
Ein Unfall ist, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Der Versicherungsschutz steht generell allen Personengruppen offen, auch wenn sie, wie z. B. Hausfrauen oder Rentner, nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen.

Die Leistungsarten sowohl Renten oder Kapitalleistungen als auch Tagegelder können individuell ausgewählt werden.

Invaliditätsschutz besteht ab jedem messbaren Invaliditätsgrad.

Der individuelle Bedarf von Arbeitnehmern leitet sich aus deren Einkommensituation ab.
Versorgungsziel bei Verlust der Arbeitskraft sollte, entsprechend der gesetzlichen Unfallversicherung, mindestens zwei Drittel des Bruttoeinkommens sein.

Mehr als 6 Millionen Bundesbürger verletzen sich jährlich bei Unfällen, knapp 70% davon ereignen sich in der Freizeit und nicht am Arbeitsplatz, deshalb ist eine private Absicherung wichtig.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Unfallversicherung:
Sichern Sie sich gegen die finanziellen Folgen einer körperlichen Schädigung durch einen Unfall ab. QR-Code:


Interessante Links:

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Versicherungsschutz für Vereine

Ein Verein benötigt, wie ein Betrieb oder Sie als Privatperson, eine Absicherung gegen Ansprüche von Dritten.

DENN:
Ist in der Satzung des Vereins nichts anderes geregelt, haftet der Vorstand eines Vereins nach dem BGB mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe - siehe weitere Informationen.

Deshalb ist es für einen Verein und besonders für dessen Vorstand eigentlich Pflicht eine

  • Vereins-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Werden neben den üblichen Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins (z.B. Jahres-Hauptversammlung) auch andere Veranstaltungen (z.B. Stand auf der Kerwe oder Straßenfest) durchgeführt, ist darauf zu achten, dass diese Veranstaltungen Bestandteil der Vereinshaftpflicht sind, ansonsten benötigt man eine

  • Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung.

Diese Haftpflichtversicherungen sollten mit ausreichenden Versicherungssummen von mindestens 3 bis 5. Mio. für Personen- und Sachschäden abgeschlossen werden. Manche Gesellschaften bieten hier auch eine Deckung bei Vermögensschäden an. Diese sind aber lediglich so genannte unechte Vermögensschäden, d.h. nur als Folge eines Personen- oder Sachschadens versichert.

Für einen optimalen Schutz besser geeignet ist eine separate echte

  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Verein und eine
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Vorstand, die sog. D&O-Versicherung (Directors- and Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt).

Zur Verdeutlichung hier eine kurze Zusammenfassung zur Abgrenzung zwischen der „normalen“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und der D&O-Versicherung:

  • die Tätigkeit der Organe, also die eigentliche Managementtätigkeit (Typische Managemententscheidungen sind all diejenigen Entscheidungen, die es erst ermöglichen die satzungsgemäße Tätigkeit auszuüben, beginnend mit großen Entscheidungen wie Beschaffung von Raum, EDV-Anlage, Einstellung eines Geschäftsführers über Berichts- und Informationswesen gegenüber Aufsichtsbehörden, Organen bzw. Mitgliedern, bis hin zu kleinen Entscheidungen wie die Einrichtung eines Sozialraumes mit den entsprechenden Einrichtungen), fällt in den Bereich der D&O-Versicherung,
  • einfach abzuwickelnde, in der Regel von Mitarbeitern durchgeführtes Tagesgeschäft (Die im normalen Tagesgeschäft, das in der Regel von Mitarbeitern ausgeübt wird, passierenden Fehler, Versehen, Irrtümer oder Pannen fallen in die "normale" Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Hier sind also die typischen handwerklichen Fehler einer satzungsgemäßen Tätigkeit versichert), fällt in den Bereich der „normalen“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Bei beiden Konzepten handelt es sich um eine notwendige Ergänzung.
Eine Entscheidung für eines der beiden Konzepte würde lediglich einen Teilbereich abdecken.

Hat der Verein Räume angemietet oder gekauft, sollten in der Vereinshaftpflicht auch Mietsachschäden mit eingeschlossen sein. Zudem benötigt der Verein für Einrichtung und andere Gegenstände in den Räumen eine

  • Inhaltsversicherung (die 'Hausratversicherung' für den Verein).

Je nach Art des Vereines sind noch folgende Versicherungen für den Verein von Bedeutung:

  • Rechtsschutzversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Gruppen-Unfallversicherung
    >> Näheres zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt.
  • Ertragsausfallversicherung / Betriebsunterbrechung
  • Technische Versicherungen, z.B. für Musikinstrumente, Maschinen oder elektronische Geräte

 

Mehr Informationen zum Verein:
Bei allem Einsatz für die Sache sollten Vereine über die eigene Absicherung nachdenken, bevor etwas passiert ist. Wir möchten auf den folgenden Seiten gerne über Risiken, den beinahe zwingend notwendigen Schutz und empfehlenswerte Ergänzungen informieren. QR-Code:

 

Für eine optimale Beratung haben wir Checklisten entwickelt, die Sie als unser Mandant oder Interessent bei uns anfordern können.

 

Was man über den Verein wissen sollte

Nach § 31 BGB haftet zunächst der Verein für den Schaden, den seine handelnden Personen verursachen:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Vorstand hat nach § 26 BGB die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Vorstand obliegt nach § 27 Abs. 3 BGB die Geschäftsführung des Vereins. Die Befugnis zur Geschäftsführung schließt auch das Recht ein, zur Erledigung der Vorstandsgeschäfte erforderliche Hilfspersonen einzustellen. Dem Vorstand obliegt aber auch bei der Beschäftigung eines Geschäftsführers die Verantwortung. Der Vorstand muss also die Leitung des Vereins in der Hand behalten.

Aus der Vereinsgeschäftsführung ergibt sich für den Vorstand eine Vielzahl von Pflichten, so hat er unter anderem:

  • die Verantwortung zur Führung der Bücher
  • das Vereinsvermögen zu verwalten und zu erhalten
  • bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 Abs. 2 BGB)
  • Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, die Satzung, die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse oder Einzelanweisungen der Mitgliederversammlung zu beachten bzw. auszuführen
  • Auskunfts- und Informationspflichten über den Stand der Geschäfte oder wesentliche Vorkommnisse
  • den Rechenschafts- und den Geschäftsbericht zu erstellen
  • die im Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister zu tätigen
  • eine Treuepflicht gegenüber dem Verein und darf seine Befugnisse nicht zu vereinsfremden Zwecken missbrauchen

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, haften dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche können sich entweder aus einem Auftragsverhältnis
(§§ 27 Abs. 3 i.V.m. 664 bis 670 BGB) ergeben oder wegen Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Verein (§ 280 BGB).

Anders als bei Geschäftsleitern einer AG, GmbH oder eG richtet sich der Verschuldensmaßstab eines Vereinsvorstandes nach § 276 BGB.

Bei der Erledigung seiner Aufgaben muss er sich an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Größe des Vereins, sowie der Vereinszweck zu berücksichtigen.

Mit den Paragrafen § 31a und 31b BGB wird die Haftung der Organmitglieder und besondere Vertreter des Vereins, z.B. Vorstand, sowie jetzt auch die Haftung der Vereinsmitglieder geregelt. Diese haften nur für Schäden, die grob fahrlässig und vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt allerdings nur für Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720 Euro im Jahr erhalten. Seit März 2013 liegt auch die Beweislast, dass bei Schadenersatzansprüchen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, bei dem vermeintlichen Geschädigten! Der Gestzestext lautet ganz genau:

§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Beispiel Innenverhältnis (Vorstand-Verein oder Mitglied-Verein):
Der Vorstand haftet nicht, wenn er z.B. bei der Arbeit am Vereins-PC diesen aus Versehen mit Cola überschüttet und dieser nicht mehr funktionsfähig ist.

Beispiel Außenverhältnis (Verein-Dritte):
Bei einer Veranstaltung des Vereins verletzt sich ein Zuschauer. Dieser kann sich jetzt quasi aussuchen, ob er den Verein oder den Vorstand haftbar macht, diese haften also gesamtschuldnerisch. Wendet sich der Geschädigte an den Vorstand, z.B. mit einer Arztrechnung, kann der Vorstand diese an den Verein weitergeben.

Achtung:
Die größten Haftungsfallen für Vereine und Verbände ist die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Haftung, z.B. wegen Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen.

Viele Risiken lassen sich durch den Abschluss einer so genannten D&O-Versicherung auffangen.

TIPP:
Als Vorstandsmitglied laufend über Haftungsrisiken und die aktuelle Rechtsprechung informieren!

 

Versicherungsschutz im Ehrenamt in der gesetzlichen Unfallversicherung

Stellungnahme der VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen ist in verschiedenartiger Form möglich.

Generell ist festzustellen, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung die regulären Arbeitnehmer eines Vereins unter dem gesetzlichen Schutz stehen. Hier besteht eine generelle Nachweis- und Beitragspflicht zur VBG.

Personenkreis Vorstand oder berufene Ehrenämter:

Für den Bereich der Vorstandsmitglieder eines Vereins besteht kein Versicherungsschutz kraft Gesetzes, sondern nur die Möglichkeit eine freiwilligen Versicherung abzuschließen.

Diese freiwillige Versicherung ist für jedes in der Vereinssatzung benanntes Ehrenamt (z. B. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer etc.) möglich. Des Weiteren können auch andere offizielle Ehrenamtsträger, die per schriftlicher Geschäftsordnung des Vereins in ein bestimmtes Ehrenamt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung berufen werden, freiwillig versichert werden. Es ist jedoch wichtig, dass dieses Ehrenamt schriftlich definiert und offiziell bestätigt wurde.

Antrag und Beitrag:

Die freiwillige Versicherung für ehrenamtlich Tätige kann über unsere homepage (www.vbg.de) oder schriftlich erfolgen. Der Versicherungsschutz umfasst den gesamten Leistungskatalog des Sozialgesetzbuches 7 (SGB VII) wie bei den regulären Arbeitnehmern und kostet zur Zeit 2,73 € pro Jahr/Ehrenamt.

Versicherte Tätigkeiten:

Der Versicherungsschutz dieser freiwilligen Versicherung umfasst nur die Tätigkeiten, die der Ehrenamtsträger aufgrund des Ehrenamtes an sich durchführt. Dies bedeutet, dass ein Vorstandsvorsitzender als Vorstandsvorsitzender tätig werden muss bzw. der Kassierer Tätigkeiten als  Kassierer durchzuführen hat. Es muss sich hierbei um originäre Tätigkeiten in Bezug auf das Amt handeln.

Nicht versichert:

Wenn die regulären Vereinstätigkeiten (z. B. Vorsitzender des Tennisvereins spielt Tennis) durchgeführt werden, so fällt dies in den privaten Bereich und ist nicht versicherbar.

Vereinsmitglieder:

Sämtliche Vereinsmitglieder bzw. freiwillige Helfer sind auf Vereinsfesten, Veranstaltungen, Renovierungsaktionen etc. nicht automatisch vom Gesetz her versichert. Eine freiwillige Versicherung ist auch nicht möglich.

Versicherungsschutz im Einzelfall:

Für den o. g. Personenkreis der Vereinsmitglieder kann in Ausnahmefällen ein erweiterter beitragsfreier Versicherungsschutz gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser erweiterte Versicherungsschutz (gem. § 2 Abs. 2 SGB VII) umfasst Personen, die über das normale Maß hinaus, also wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer tätig werden. Dies kann u. U. bei Veranstaltungen, Vereinsfesten, Renovierungsarbeiten, etc. der Fall sein.

Dieser Versicherungsschutz kann jedoch nicht im Voraus bestätigt werden. Sollte z.B. bei Veranstaltungen ein Personenkreis über das normale Maß hinaus, z.B. Aufbauarbeiten, Vereinsfestbetreuung, Abbautätigkeiten, etc. vornehmen, so können u. U. die Voraussetzungen für diesen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gegeben sein. Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallprüfung, die erst vorgenommen werden kann, wenn bereits ein Unfall passiert ist. Sollte Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII gewährt werden, so entstehen hierbei keine Kosten für den jeweiligen Verein.

Gäste bei Veranstaltungen:

Die Gäste von Veranstaltungen sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert bzw. absicherbar. Es handelt sich hierbei um eine rein private Tätigkeit/Aktivität.

 

Eine Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt finden Sie hier.

 

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    69151 Neckargemünd

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