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Was man über den Verein wissen sollte

Nach § 31 BGB haftet zunächst der Verein für den Schaden, den seine handelnden Personen verursachen:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Vorstand hat nach § 26 BGB die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Vorstand obliegt nach § 27 Abs. 3 BGB die Geschäftsführung des Vereins. Die Befugnis zur Geschäftsführung schließt auch das Recht ein, zur Erledigung der Vorstandsgeschäfte erforderliche Hilfspersonen einzustellen. Dem Vorstand obliegt aber auch bei der Beschäftigung eines Geschäftsführers die Verantwortung. Der Vorstand muss also die Leitung des Vereins in der Hand behalten.

Aus der Vereinsgeschäftsführung ergibt sich für den Vorstand eine Vielzahl von Pflichten, so hat er unter anderem:

  • die Verantwortung zur Führung der Bücher
  • das Vereinsvermögen zu verwalten und zu erhalten
  • bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 Abs. 2 BGB)
  • Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, die Satzung, die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse oder Einzelanweisungen der Mitgliederversammlung zu beachten bzw. auszuführen
  • Auskunfts- und Informationspflichten über den Stand der Geschäfte oder wesentliche Vorkommnisse
  • den Rechenschafts- und den Geschäftsbericht zu erstellen
  • die im Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister zu tätigen
  • eine Treuepflicht gegenüber dem Verein und darf seine Befugnisse nicht zu vereinsfremden Zwecken missbrauchen

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, haften dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche können sich entweder aus einem Auftragsverhältnis
(§§ 27 Abs. 3 i.V.m. 664 bis 670 BGB) ergeben oder wegen Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Verein (§ 280 BGB).

Anders als bei Geschäftsleitern einer AG, GmbH oder eG richtet sich der Verschuldensmaßstab eines Vereinsvorstandes nach § 276 BGB.

Bei der Erledigung seiner Aufgaben muss er sich an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Größe des Vereins, sowie der Vereinszweck zu berücksichtigen. Der Vorstand haftet schon für die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten.

Allerdings hat der Gesetzgeber 2009 den § 31a BGB ins Gesetz aufgenommen und damit einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit etabliert. Dieser gilt allerdings nur für Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als 500 Euro im Jahr erhalten. Genau heißt es dort:
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Beispiel Innenverhältnis (Vorstand-Verein):
Der Vorstand haftet nicht mehr, wenn er z.B. bei der Arbeit am Vereins-PC diesen aus Versehen mit Cola überschüttet und dieser nicht mehr funktionsfähig ist.

Beispiel Außenverhältnis (Verein-Dritte):
Bei einer Veranstaltung des Vereins verletzt sich ein Zuschauer. Dieser kann sich jetzt quasi aussuchen, ob er den Verein oder den Vorstand haftbar macht, diese haften also gesamtschuldnerisch. Wendet sich der Geschädigte an den Vorstand, z.B. mit einer Arztrechnung, kann der Vorstand diese an den Verein weitergeben.

Aber Achtung:
Diese Beispiele gelten nur für Vorstände nach Abs. 1 des § 31a BGB. Für alle anderen Vorstände gelten diese Haftungsbegrenzungen nicht!
Diese Haftungsbegrenzungen helfen aber nur, solange der Verein über die erforderlichen Mittel verfügt.

Eine Haftungsbegrenzung kann aber auch per Satzung festgelegt werden. Dies kann allerdings nicht für alle Bereiche erfolgen, z.B.  haftet immer der Vorstand für Steuerschulden des Vereins.

Die Entlastung für den jeweiligen Vorstand durch die Mitgliederversammlung stellt ein Haftungsverzicht gegenüber diesem dar.

Viele Risiken lassen sich durch den Abschluss einer so genannten D&O-Versicherung auffangen.

TIPP:
Als Vorstandsmitglied laufend über Haftungsrisiken und die aktuelle Rechtsprechung informieren!

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