Hinterbliebenenrenten
Renten wegen Todes aus der GRV werden geleistet als
Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen-/Witwerrente aus der GRV:
- allgemeine Wartezeit vom verstorbenen Ehepartner erfüllt
- 1-jährige Mindestdauer der Ehe
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große Witwen-/ Witwerrente
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← JA |
Rentenberechtigte(r)
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Nein → |
kleine Witwen-/ Witwerrente
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↓
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Hinsichtlich der Leistungen wird zwischen Alt- und Neu-Ehen unterschieden:
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↓
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Folgen einer Wiederheirat: Witwen- oder Witwerrenten fallen bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Es besteht daher die Verpflichtung des Rentners, die eigene Hochzeit unverzüglich anzuzeigen. Bei der ersten Wiederheirat wird die/der Berechtigte mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Durchschnittsrente der letzten 12 Monate abgefunden. Bei der kleinen Witwen-/Witwerrente erfolgt Anrechnung bereits ausgezahlter Renten. Eine Witwen-/Witwerrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten). Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann dann auch nicht wieder aufleben.
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Die Waisenrente wird geleistet als
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Halbwaisenrente
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Vollwaisenrente
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Anspruchsvoraussetzungen:
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Rentenhöhe:
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Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ggf. verlängert um die Wehr-/Zivildienstzeit.
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Interessante Links:
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